Die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen. Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle
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