Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschließlich des Rechts auf Einsichtnahme in seine Personalakte.
In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die daraufhin erhobene Klage wurde sowohl vom Arbeitsgericht wie auch vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht war der Kläger nun jedoch erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Der Anspruch folgt dagegen nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten derzeit noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010 – 9 AZR 573/09