Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen das Zensusgesetz 2011 (ZensG) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet: Nach § 92 BVerfGG bedarf es dazu der genauen Bezeichnung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakts. Bei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerdeführer bezeichnen zunächst als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde das Zensusgesetz 2011 insgesamt, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen. Dementsprechend beantragen sie auch, dieses Gesetz als solches, nicht einzelne seiner Regelungen, für mit den Grundrechten unvereinbar zu erklären. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, die im Rahmen des Zensus 2011 erfolgende Datenerhebung nach den §§ 3 bis 8 ZensG und die Zusammenführung dieser Daten nach § 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, genügt dies den Anforderungen von § 92 BVerfGG ebenfalls nicht. Denn angesichts des umfangreichen und detaillierten Regelungsgehalts der §§ 3 bis 9 ZensG reicht deren undifferenzierte Nennung für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus.
Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend substantiiert dargetan ist. Insbesondere lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend entnehmen, welche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführer in erster Linie rügen, der Zensus 2011 näher mit sich bringt. Die Beschwerdeführer legen weder dar, welches Gewicht diesen Eingriffen im Einzelnen zukommt noch im Hinblick auf welche Wirkungen diese den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen. Damit lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend erkennen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. September 2010 – 1 BvR 1865/10